ADOLPHI-STIFTUNG

Pflegeberatung

Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent!

Die Umsetzung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes brachte weitere Verbesserungen in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein verändertes Begutachtungsverfahren sind 2017 eingeführt worden. Die Bedürfnisse der Menschen mit seelischen und kognitiven Beeinträchtigungen werden nun in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen.
Die pflegebedürftigen Menschen werden fünf Pflegegraden zugeordnet. Durch das neue Begutachtungsverfahren können vorhandene Fähigkeiten und die Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen sehr gut erfasst und die individuelle Pflegesituation genauer dargestellt und dokumentiert werden. Die Pflegebedürftigen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Besitzstands- und Übergangsregelungen bewirken, dass die Umwandlungen von den Pflegestufen in Pflegegrade für niemanden nachteilig sind. Für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil (EEE). Der sogenannte EEE besagt, dass jede Bewohnerin und jeder Bewohner in einer bestimmten Einrichtung, gleich welchen Pflegegerades, den gleichen Betrag für die Pflege zahlen muss.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der besseren Versorgung von Menschen mit Demenz.
Bereitgestellt werden Hilfen, um die Selbständigkeit und die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zu erhalten und zu stärken. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen stehen insgesamt etwa fünf Milliarden Euro jährlich mehr zur Verfügung. Bisher bezog sich die Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Einschränkungen und wurde deshalb pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nicht gerecht. Das betraf auch viele Menschen mit Demenzerkrankungen. Demenziell erkrankte Menschen sind zunächst körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch den Alltag nicht selbstständig bewältigen. Sie erhalten jetzt einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung wird sich ansehen, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Die jeweilige Gutachterin oder der jeweilige Gutachter kommt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung. Zum Termin sollten idealerweise auch die Angehörigen, Betreuer*innen oder sonstige Personen, die den pflegebedürftigen Menschen unterstützen, anwesend sein. Der antragstellenden Person raten wir, vorhandene Unterlagen (Berichte von betreuenden Diensten, Pflegetagebücher, ärztliche Unterlagen, Medikamente sowie Gutachten und Bescheide anderer Sozialleistungsträger) bereitzulegen.

Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch, bei dem Ihre individuelle Situation besprochen werden kann, zur Verfügung! Vereinbaren Sie einen Termin mit uns!

Kontakt

Eva Stieler Zentrale Pflegeberatung der Diakonie